# Sanktionen beim Bürgergeld sind doch verfassungswidrig — das hat das Bundesverfassungsgericht verboten!

Thema: Bürgergeld
URL: https://fakten-stammtisch.de/thema/buergergeld/sanktionen-verboten/
Bewertung: Überwiegend falsch
Stand: 2026-06-10

## Antwort

Das Urteil sagt etwas anderes: Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 (1 BvL 7/16) die damaligen scharfen Hartz-IV-Sanktionen von 60 und 100 Prozent gekippt — Leistungsminderungen grundsätzlich aber ausdrücklich für verfassungskonform erklärt, solange sie 30 Prozent des Regelbedarfs nicht überschreiten, Härtefallregelungen bestehen und das Existenzminimum nicht vollständig entzogen wird. Die seit März 2024 geltende Regelung — vollständiger Wegfall des Regelbedarfs für bis zu zwei Monate bei wiederholter Verweigerung tatsächlich verfügbarer zumutbarer Arbeit — wurde unter Berücksichtigung dieser Grenzen gestaltet; die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben dabei unangetastet. Ob diese Neuregelung einer Prüfung standhält, ist offen — ‚verboten' hat das Gericht Sanktionen aber nicht.

## Was hinter der Parole steckt

Urteils-Überdehnung: Aus einer differenzierten Entscheidung (alte 60/100-Prozent-Sanktionen unzulässig, Minderungen bis 30 Prozent zulässig) wird ein Totalverbot. Das Muster spiegelt die ‚Hängematten'-Parole der Gegenseite: Beide ignorieren, was seit 2024 tatsächlich gilt.

## Am Tisch nützlich – Gegenfragen

- „Was genau hat das Gericht 2019 gekippt — alle Sanktionen oder die damaligen 60- und 100-Prozent-Minderungen?"
- „Welche Grenzen hat das Urteil für zulässige Minderungen gezogen?"
- „Bleiben Miete und Heizung bei der heutigen Regelung bestehen — und ändert das deine Einschätzung?"

## Fakten dazu

### Sanktionen und Mitwirkungspflichten

Das Bürgergeld ist kein bedingungsloses Grundeinkommen. Wer Termine versäumt oder zumutbare Arbeit ablehnt, wird sanktioniert.

_Sanktionsstufen bei Pflichtverletzungen_

- 1. Verstoß: 10 % (−56 €/Monat für 1 Monat)
- 2. Verstoß: 20 % (−113 €/Monat für 2 Monate)
- 3. Verstoß: 30 % (−169 €/Monat für 3 Monate)

- Seit Ende März 2024 kann bei wiederholter Verweigerung einer tatsächlich und unmittelbar möglichen zumutbaren Arbeit der Regelbedarf für bis zu zwei Monate vollständig entfallen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden dadurch nicht gestrichen.

- Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 (1 BvL 7/16) entschieden: Leistungsminderungen sind grundsätzlich verfassungskonform, solange sie 30 Prozent des Regelbedarfs nicht überschreiten, Härtefallregelungen vorgesehen sind und ein vollständiger Entzug des Existenzminimums ausgeschlossen bleibt. Die aktuellen Regelungen wurden unter Berücksichtigung dieser Grenzen gestaltet.

## Quellen

- [Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Leistungen-und-Bedarfe-im-Buergergeld/leistungen-und-bedarfe-im-buergergeld.html)
- [SGB II § 31a - Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31a.html)
- [Bundesverfassungsgericht – Urteil zu Sanktionen im SGB II (1 BvL 7/16, 5. November 2019)](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191105_1bvl000716.html)
