# Ukraine-Flüchtlinge bekommen sofort Bürgergeld, ohne jemals eingezahlt zu haben!

Thema: Bürgergeld
URL: https://fakten-stammtisch.de/thema/buergergeld/ukraine/
Bewertung: Teilweise wahr
Stand: 2026-06-10

## Antwort

Der Kern der Aussage stimmt: Ukrainische Geflüchtete mit Schutzstatus nach § 24 AufenthG können seit dem 1. Juni 2022 bei Hilfebedürftigkeit Bürgergeld beantragen — früher als andere Schutzsuchende. Richtig ist auch: Sie haben nicht in das System eingezahlt. Das ist allerdings keine Sonderregel für diese Gruppe, sondern das Prinzip der Leistungsart: Bürgergeld ist eine steuerfinanzierte Sozialleistung, keine beitragsfinanzierte Versicherung — genau wie Kindergeld oder Wohngeld. Ob man den frühen Zugang für diese Gruppe richtig findet, ist eine politische Frage — und sie wird gerade neu verhandelt: Ein Gesetzentwurf sieht vor, dass nach dem 1. April 2025 eingereiste Ukrainer künftig AsylbLG-Leistungen statt Bürgergeld erhalten. Beschlossen ist das Stand Juni 2026 noch nicht. Der Zugang ist an Hilfebedürftigkeit und Aufenthaltsstatus geknüpft, verbunden mit Zugang zur Arbeitsvermittlung und Integrationskursen.

## Was hinter der Parole steckt

Die ‚eingezahlt‘-Logik wird selektiv angewendet: Sie passt rhetorisch auf eine bestimmte Gruppe, würde aber konsequent auch Kindergeld, Wohngeld und Sozialhilfe in Frage stellen — alles steuerfinanzierte Leistungen ohne Beitragsbedingung. Die Aussage vermischt Versicherung (Rente, Arbeitslosengeld I) und Steuerleistung (Bürgergeld) und nimmt damit das falsche Vergleichsobjekt.

## Am Tisch nützlich – Gegenfragen

- „Müssten Kinder, die in Deutschland geboren werden, auch ‚eingezahlt haben‘, um Kindergeld zu bekommen?"
- „Wäre dir lieber, ukrainische Geflüchtete bekämen AsylbLG statt Bürgergeld — auch wenn das die Arbeitsvermittlung über die Jobcenter ausschaltet?"
- „Welche Bedingung würdest du an steuerfinanzierte Sozialleistungen knüpfen, die konsequent auch für Wohngeld und Sozialhilfe gelten würde?"

## Fakten dazu

### Wie hoch ist das Bürgergeld wirklich?

Der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene beträgt seit 2024 unverändert 563 Euro im Monat. Für 2025 und 2026 blieben die Regelbedarfe unverändert, weil die gesetzliche Fortschreibung rechnerisch niedrigere Werte ergeben hätte und die Besitzschutzregelung griff.

- Alleinstehende: 563 € (Regelbedarfsstufe 1)
- Partner in Bedarfsgemeinschaft: 506 € (pro Person)
- Jugendliche (14-17 J.): 471 €
- Kinder (6-13 J.): 390 €

Zusätzlich werden die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Der Regelbedarf deckt insbesondere Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizkostenanteile sowie die soziale und kulturelle Teilhabe ab.

- Im Jahresdurchschnitt 2024 gab es rund 5,55 Millionen Regelleistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

- Nicht jeder ausländische Staatsangehörige hat Anspruch auf Bürgergeld: EU-Bürger sind in den ersten drei Monaten sowie bei einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in der Regel ausgeschlossen; Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) — nicht das Bürgergeld.

_Bürgergeld vs. AsylbLG-Grundleistungen (Alleinstehende, 2026)_

- Bürgergeld (SGB II)
  - Regelbedarf: 563 €/Monat
  - Unterkunft + Heizung: zusätzlich (angemessen)
- AsylbLG-Grundleistungen
  - Grundleistungen gesamt (Näherung): ca. 460–480 €/Monat
  - davon pers. Bedarf: 202 €
- Ersparnis: Asylbewerber erhalten mindestens rund 80–100 € weniger als Bürgergeld-Empfänger — und erst nach 36 Monaten erweiterten Leistungsumfang.

Ukrainische Geflüchtete mit Schutzstatus nach § 24 AufenthG können seit dem 1. Juni 2022 bei Hilfebedürftigkeit Grundsicherung erhalten. Zuständig sind dafür die Jobcenter. Das soll sich für einen Teil der Gruppe ändern: Das geplante Leistungsrechtsanpassungsgesetz (Kabinettsbeschluss November 2025) sieht vor, dass nach dem 1. April 2025 eingereiste ukrainische Geflüchtete künftig AsylbLG-Leistungen statt Bürgergeld erhalten. Stand Juni 2026 ist das Gesetz noch nicht von Bundestag und Bundesrat beschlossen; die Zustimmung der Länder steht aus.

## Quellen

- [Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Leistungen-und-Bedarfe-im-Buergergeld/leistungen-und-bedarfe-im-buergergeld.html)
- [Bundesregierung - Warum es 2025 eine Nullrunde beim Bürgergeld gibt](https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/buergergeld-2025-2248000)
- [Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026](https://www.gesetze-im-internet.de/rbsfv_2026/BJNR0F30B0025.html)
- [SGB II § 7 - Leistungsberechtigte](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html)
- [Bundesregierung - Grundsicherung für Geflüchtete aus der Ukraine](https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/grundsicherung-fuer-ukrainer-2028694)
- [BMAS - Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz](https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/LeistungenAsylbewerberleistungsgesetz/leistungssaetze-asylbewerberleistungsgesetz.html)
- [Bundesagentur für Arbeit - Überblick Grundsicherung für Arbeitsuchende](https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Fachstatistiken/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende-SGBII/Ueberblick/Ueberblick-Nav.html)
- [Deutscher Bundestag – Anhörung zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz: Rechtskreiswechsel für ukrainische Geflüchtete (23. Februar 2026)](https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw09-pa-arbeit-soziales-leistungsrecht-1140742)
