Das Urteil sagt etwas anderes: Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 (1 BvL 7/16) die damaligen scharfen Hartz-IV-Sanktionen von 60 und 100 Prozent gekippt — Leistungsminderungen grundsätzlich aber ausdrücklich für verfassungskonform erklärt, solange sie 30 Prozent des Regelbedarfs nicht überschreiten, Härtefallregelungen bestehen und das Existenzminimum nicht vollständig entzogen wird. Die seit März 2024 geltende Regelung — vollständiger Wegfall des Regelbedarfs für bis zu zwei Monate bei wiederholter Verweigerung tatsächlich verfügbarer zumutbarer Arbeit — wurde unter Berücksichtigung dieser Grenzen gestaltet; die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben dabei unangetastet. Ob diese Neuregelung einer Prüfung standhält, ist offen — ‚verboten' hat das Gericht Sanktionen aber nicht.
Was hinter der Parole steckt: Urteils-Überdehnung: Aus einer differenzierten Entscheidung (alte 60/100-Prozent-Sanktionen unzulässig, Minderungen bis 30 Prozent zulässig) wird ein Totalverbot. Das Muster spiegelt die ‚Hängematten'-Parole der Gegenseite: Beide ignorieren, was seit 2024 tatsächlich gilt.
Am Tisch nützlich – Gegenfragen:
- „Was genau hat das Gericht 2019 gekippt — alle Sanktionen oder die damaligen 60- und 100-Prozent-Minderungen?"
- „Welche Grenzen hat das Urteil für zulässige Minderungen gezogen?"
- „Bleiben Miete und Heizung bei der heutigen Regelung bestehen — und ändert das deine Einschätzung?"
Stichworte: Sanktionen verfassungswidrig, Bundesverfassungsgericht, verboten, Existenzminimum, Urteil