Nein. Netzbetreiber dürfen neue steuerbare Ladeeinrichtungen nicht pauschal wegen lokaler Engpässe ablehnen. Im Engpassfall darf der Strombezug nach § 14a EnWG vorübergehend auf 4,2 kW reduziert werden; diese Mindestleistung muss laut Bundesnetzagentur immer verfügbar bleiben.
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