Wer kontrolliert eine Landesregierung?
Eine Landesregierung handelt nicht ohne Kontrolle: Der Landtag beschließt Gesetze und Haushalt, das Landesverfassungsgericht prüft die Einhaltung der Landesverfassung, Verwaltungsgerichte prüfen einzelne Behördenentscheidungen, und der Bund überwacht die Ausführung von Bundesgesetzen. Gleichzeitig verteilt die Verfassung Sperrminoritäten: Wer mehr als ein Drittel der Sitze hat, kann Zwei-Drittel-Entscheidungen blockieren.
Mehrheitshürden im Landtag Sachsen-Anhalt (83 Sitze, AfD 39)
| Entscheidung | Hürde | Stimmen | Rechtsgrundlage |
|---|
| Wahl des Ministerpräsidenten (1./2. Wahlgang) | Mehrheit der Mitglieder | 42 | Art. 65 LV |
| Konstruktives Misstrauensvotum | Mehrheit der Mitglieder | 42 | Art. 72 LV |
| Verfassungsänderung | zwei Drittel der Mitglieder | 56 | Art. 78 LV |
| Selbstauflösung des Landtags | zwei Drittel der Mitglieder | 56 | Art. 60 LV |
| Abberufung des Landtagspräsidenten | zwei Drittel der Mitglieder | 56 | Art. 49 LV |
| Wahl der Landesverfassungsrichter | zwei Drittel der Anwesenden, mindestens Mehrheit der Mitglieder; nach 6 Monaten Vorschlag des Gerichts mit Mehrheit der Mitglieder | bei voller Besetzung 56; Gerichtsvorschlag 42 | Art. 74 LV |
| Abschluss und Kündigung von Staatsverträgen | Zustimmung des Landtags | Mehrheit | Art. 69 LV |
- Mit 39 von 83 Sitzen hält die AfD eine Sperrminorität: Ohne ihre Stimmen ist keine Änderung der Landesverfassung möglich.
- Im April 2026 hat der alte Landtag die Landesverfassung mit 72 zu 22 Stimmen geändert, unter anderem bei der Wahl der Landesverfassungsrichter; die Befürworter begründeten das mit der Absicherung des Gerichts, die AfD stimmte dagegen.
Rundfunk: Was ein Land beim Beitrag und beim MDR kann
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk beruht auf Staatsverträgen aller 16 Länder. Die AfD Sachsen-Anhalt hat angekündigt, die Rundfunkstaatsverträge als erste Amtshandlung zu kündigen und den Rundfunk auf ein Grundangebot zu reduzieren. Was rechtlich möglich ist, ist enger und zeitlich später, als die Ankündigung nahelegt — und in Teilen unter Juristen umstritten.
Hinweis: Rundfunkbeitrag und Sachsen-Anhalt: wichtige Daten
- Dez. 2020: Sachsen-Anhalt stimmt Erhöhung nicht zu (als einziges Land; Beitrag bleibt bei 17,50 €)
- 20.7.2021: BVerfG: Erhöhung auf 18,36 € gilt (unterlassene Zustimmung verletzt die Rundfunkfreiheit)
- Nov. 2025: Reform der Beitragsfestsetzung scheitert (Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt unterzeichnen nicht; Einstimmigkeit bleibt)
- 6.9.2026: AfD kündigt Kündigung der Staatsverträge an (nach der Landtagswahl)
- 31.12.2028: frühestmögliches Wirksamwerden (bei Kündigung bis Ende 2027)
- Der Medienstaatsvertrag kann jeweils mit einjähriger Frist zum Jahresende gekündigt werden, nach 2022 nur noch alle zwei Jahre — der nächste erreichbare Termin ist der 31.12.2028. Zwischen den übrigen Ländern bleibt er in Kraft.
- Allein kann Sachsen-Anhalt den MDR nicht auflösen: Kündigt nur ein Land, bleibt der MDR-Staatsvertrag zwischen Sachsen und Thüringen in Kraft. Aufgelöst wird der MDR erst, wenn zwei Länder kündigen.
Ob nach einem Ausstieg in Sachsen-Anhalt kein Rundfunkbeitrag mehr erhoben würde, ist umstritten. Der Medienrechtler Dieter Dörr argumentiert, die Beitragspflicht beruhe auf der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts von 2021 und bestünde fort; ein Gutachten von Paulina Starski kommt zu dem Ergebnis, dass das Land dann keinen Beitrag mehr erhöbe, aber eine eigene angemessen finanzierte Landesrundfunkanstalt schaffen müsste. Einig sind sich beide Seiten, dass die Rundfunkfreiheit (Art. 5 GG) das Land weiter zu einer funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Versorgung verpflichtet.
- Rundfunkbeitrag pro Monat: 18,36 € (je Wohnung, Stand 2026)
- Beitragskonten in Sachsen-Anhalt: 1,26 Mio. (31.12.2025)
- KEF-Empfehlung ab 2027: 18,64 € (braucht Zustimmung aller Länder)