Die Sorge über hohe Zuwanderung ist verständlich, aber das Asylgrundrecht steht im Grundgesetz (Art. 16a) und kann von einer Landesregierung nicht allein abgeschafft werden. Zudem sind die Asylerstanträge zuletzt deutlich gesunken. Länder können Verfahren organisatorisch beeinflussen, aber Verfassungsrecht, Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeitsrecht werden vor allem auf Bundes- und EU-Ebene geregelt.
Stichworte: Asylrecht, Grundgesetz, Landesregierung, abschaffen, Bundeskompetenz