Die Sorge über hohe Zuwanderung ist verständlich, aber das Asylgrundrecht steht im Grundgesetz (Art. 16a) und kann von einer Landesregierung nicht allein abgeschafft werden. Zudem sind die Asylerstanträge zuletzt deutlich gesunken. Länder können Verfahren organisatorisch beeinflussen, aber Verfassungsrecht, Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeitsrecht werden vor allem auf Bundes- und EU-Ebene geregelt.
Was hinter der Parole steckt: Zwei Annahmen sind falsch: erstens, dass ein Bundesland Asylrecht abschaffen kann (es steht im Grundgesetz, Art. 16a, und ist Bundes- bzw. EU-Materie). Zweitens, dass das Asylrecht die Zahlen treibt — diese sinken 2024/25 deutlich, ohne dass am Recht etwas geändert wurde. Föderale Kompetenz und kausaler Zusammenhang werden beide verkannt.
Am Tisch nützlich – Gegenfragen:
- „Welcher Artikel des Grundgesetzes regelt das Asylrecht — und kann ein Bundesland den ändern?"
- „Wenn die Asylzahlen 2025 schon um über 50 % gesunken sind: Warum braucht es deiner Meinung nach jetzt die Abschaffung des Rechts?"
- „Was kann ein Bundesland in der Asyl- und Migrationspolitik konkret tun, ohne Verfassung oder EU-Recht zu verletzen?"
Stichworte: Asylrecht, Grundgesetz, Landesregierung, abschaffen, Bundeskompetenz