2024 gab es 291.955 Einbürgerungen – ein Rekord, aber kein Verschenken: Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer bei Einbürgerung lag bei 11,8 Jahren. Die Reform senkte den Mindestaufenthalt von 8 auf 5 Jahre, verlangt aber weiterhin Sprachkenntnisse, eigenständige Lebensunterhaltssicherung und ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Was hinter der Parole steckt: Das Schlagwort ‚verschenkt‘ framt ein rechtsstaatlich geregeltes Verfahren als Gnaden-Akt. Tatsächlich gelten weiterhin Mindestaufenthalt, Sprachprüfung, eigenständige Lebensunterhaltssicherung und das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Wer ‚verschenkt‘ sagt, blendet die Voraussetzungen aus.
Am Tisch nützlich – Gegenfragen:
- „Was sind nach deinem Kenntnisstand die heutigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung?"
- „Wenn ‚verschenkt‘ stimmen würde — warum dauert es im Schnitt 11,8 Jahre bis zur Einbürgerung?"
- „Welcher Mindestaufenthalt wäre für dich angemessen — 5, 8, 10 Jahre? Und warum?"
Stichworte: Staatsbürgerschaft, verschenkt, Einbürgerung, Pass, zu leicht
Fakten dazu
Einbürgerungen
2024 wurden in Deutschland 291.955 Einbürgerungen vollzogen – ein absoluter Rekord seit Einführung der Statistik im Jahr 2000 und ein Anstieg von 46 % gegenüber dem Vorjahr. Hauptgrund war die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, die im Juni 2024 in Kraft trat: Der Mindestaufenthalt wurde von 8 auf 5 Jahre gesenkt, bei besonderer Integration auf 3 Jahre, und die doppelte Staatsbürgerschaft wurde generell erlaubt.
Hinweis: Einbürgerungen in Deutschland pro Jahr
- 2020: 109880 Einbürgerungen
- 2021: 131600 Einbürgerungen
- 2022: 168500 Einbürgerungen
- 2023: 200095 Einbürgerungen
- 2024: 291955 Einbürgerungen
Häufigste Herkunftsländer bei Einbürgerungen 2024
| Herkunftsland | Einbürgerungen | Anteil |
|---|
| Syrien | 83.150 | 28 % |
| Türkei | 22.525 | 8 % |
| Irak | 13.545 | 5 % |
| Russland | 12.980 | 4 % |
| Afghanistan | 10.085 | 3 % |
- Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer bei Einbürgerung lag 2024 bei 11,8 Jahren. Einbürgerung ist also das Ergebnis eines langen Integrationsprozesses, nicht eines schnellen Durchlaufens.
Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz schützt vor willkürlichem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit: ‚Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.‘ Dieser Schutz ist eine direkte Lehre aus den Massenausbürgerungen im Nationalsozialismus. Eng begrenzte Verlust-Tatbestände existieren nur bei Doppelstaatlern, etwa bei Beteiligung an einer Terrororganisation im Ausland — generelle Aberkennung bei Straftaten ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen.