Das ist im Kern eine Werteposition — hier die Faktenbasis dazu: Art. 14 GG garantiert Eigentum und Erbrecht, verankert in Absatz 2 aber auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Das BVerfG hat die Erbschaftsteuer als solche nie beanstandet, sondern nur einzelne Ausgestaltungen — zuletzt 2014 die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. 96 % aller Erbfälle bleiben heute komplett unter den Freibeträgen. Wie weit der Staat darüber hinaus besteuern soll, ist eine Verteilungsfrage, die Daten allein nicht entscheiden können — sie zeigen nur, dass die heutige Praxis große Übertragungen stärker verschont als kleine.
Stichworte: Privatsache, geht den Staat nichts an, Eigentumsrecht, Freiheit, mein Geld
Fakten dazu
Erbengesellschaft: Wachsende Ungleichheit durch Erbschaften
- Privatvermögen: > 50 % (ist geerbt, nicht selbst erarbeitet)
- Erbschaften: 54 % (beinhalten inzwischen Immobilien)
- Erbvolumen/BIP: 7–10 % (~300–400 Mrd. €/Jahr)
- ErbSt-Aufkommen: ~1,1 % (am Gesamtsteueraufkommen)
- Die reichsten 10 % erhalten die Hälfte aller Erbschaften — die ärmere Hälfte der Bevölkerung geht praktisch leer aus. Erbschaften erhöhen damit die bestehende Vermögensungleichheit.
Erbschaften vs. Steuereinnahmen
| Kennzahl | Wert |
|---|
| Geschätztes jährl. Erbvolumen | 300–400 Mrd. € |
| Steuerlich erfasst | 113 Mrd. € (2024) |
| Festgesetzte Steuer | 13,3 Mrd. € (2024) |
| Effektiver Steuersatz (gesamt) | ~2–3 % |
| Zum Vergleich: Tabaksteuer | ~15 Mrd. €/J. |
- Die Erbschaftsteuer bringt nur ~1,1 % des Gesamtsteueraufkommens ein — weniger als die Tabaksteuer (~15 Mrd. €). Bei einem geschätzten jährlichen Erbvolumen von 300–400 Mrd. € liegt der effektive Steuersatz bei nur 2–3 %.
In den 1970ern bestand etwa 20 % des deutschen Privatvermögens aus Erbvermögen — heute ist es über die Hälfte. Laut einer FES-Auswertung profitieren auch sehr junge Erben von weitreichenden Steuerbefreiungen bei großen Unternehmensvermögen.
Verfassungsrecht: Vermögensteuer ist nicht verboten
Hinweis: Geschichte der Vermögensteuer in Deutschland
- 1893: Einführung der Vermögensteuer (Preußen, später Deutsches Reich)
- 1995: BVerfG-Beschluss: Einheitswerte verfassungswidrig (Ungleiche Bewertung von Immobilien vs. Geldvermögen)
- 1997: Erhebung eingestellt (nicht abgeschafft) (Kabinett Kohl — politische Entscheidung, kein Zwang)
- 2006: BVerfG gibt 'Halbteilungsgrundsatz' auf (Keine starre 50-%-Obergrenze für Gesamtbelastung)
- 2014: BVerfG: Erbschaftsteuer-Privilegien verfassungswidrig (Reform 2016 ließ Kernprivilegien bestehen)
- 2025: Grundsteuer-Reform in Kraft (Erstmals aktuelle Immobilienbewertungen — Grundlage für Vermögensteuer)
- seit 2022 anhängig: Erneute verfassungsrechtliche Prüfung der Erbschaftsteuer-Privilegien (Az. 1 BvR 804/22)
- Das BVerfG hat die Vermögensteuer NICHT für verfassungswidrig erklärt — nur die damalige Bewertungsmethode. Das Vermögensteuergesetz ist formal noch in Kraft. Für eine Wiedereinführung genügt ein einfaches Bundesgesetz (+ Bundesratszustimmung).
Die Vermögensteuer ist im Grundgesetz als Ländersteuer (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG) ausdrücklich vorgesehen. Die seit 2025 wirksame Grundsteuer-Reform schafft zudem eine deutlich aktuellere Immobilienbewertung als früher, was eine verfassungskonforme Ausgestaltung erleichtern kann.