Das Verwaltungsargument ist heute schwächer als in den 1990ern. Durch Digitalisierung, Informationsaustausch und die reformierte Immobilienbewertung sind die Voraussetzungen deutlich besser. Eine ehrliche Einschränkung: Aktuelle Erhebungskosten-Daten für Deutschland gibt es nicht, weil die Steuer seit 1997 ausgesetzt ist. Die Länder, die sie erheben, erzielen damit aber relevante Nettoeinnahmen (Schweiz 2023: 9,5 Mrd. €). Entscheidend ist das Design: hohe Freibeträge und klare Bewertungsregeln halten den Aufwand beherrschbar.
Was hinter der Parole steckt: Statischer Vergleich mit den 1990ern: Die alte Bewertungsproblematik (BVerfG 1995) wird in die Gegenwart projiziert, obwohl Digitalisierung, internationaler Informationsaustausch (CRS, FATCA) und reformierte Immobilienbewertung die Voraussetzungen deutlich verbessert haben. Effizienzfrage wird gegen die Steuer als solche gerichtet.
Am Tisch nützlich – Gegenfragen:
- „Wenn die Schweiz seit Jahrzehnten Vermögensteuer kantonal einzieht — funktioniert deren Verwaltung anders, oder kann Deutschland das auch?"
- „Was sind die konkreten Verwaltungskosten in den existierenden Vermögensteuer-Ländern relativ zum Aufkommen — kennst du Zahlen?"
- „Welchen Beleg aus den 2020ern (nicht aus 1995) hast du dafür, dass die Steuer mehr kostet als sie einbringt?"
Stichworte: Verwaltungskosten, Bürokratie, Aufwand, Erhebung, Finanzamt, lohnt sich nicht
Fakten dazu
Vermögensbezogene Steuern: Deutschland im OECD-Vergleich
Deutschland besteuert Vermögen weit unterdurchschnittlich. Bei den Steuern auf Arbeit (Einkommensteuer, Sozialabgaben) liegt Deutschland an der Weltspitze — bei den vermögensbezogenen Steuern (Grundsteuer, Erbschaftsteuer, Vermögensteuer) deutlich unter dem OECD-Schnitt.
Hinweis: Vermögensbezogene Steuern als % des BIP
- UK: 4 bis 4.2 % BIP
- Frankreich: 3.5 bis 3.9 % BIP
- USA: 2.9 bis 3.1 % BIP
- OECD-Ø: 1.7 bis 2.3 % BIP
- Deutschland: 0.9 bis 1.1 % BIP
- Deutschland erhebt nur knapp die Hälfte des OECD-Durchschnitts an vermögensbezogenen Steuern. Die Vermögensteuer wurde 1997 faktisch ausgesetzt — das Vermögensteuergesetz gilt formal bis heute weiter.
- Stand 2025 erheben nur drei europäische OECD-Länder eine Netto-Vermögensteuer: Norwegen (1,0-1,1 % ab rund 145.000 €), Spanien (progressiv 0,16-3,5 % ab 700.000 €) und die Schweiz (kantonal verschieden, Beispiel Zürich ab 80.000 CHF). Aufkommen 2023: Schweiz 9,5 Mrd. € (1,16 % BIP), Norwegen 2,7 Mrd. € (1,5 % der Steuereinnahmen), Spanien 3,1 Mrd. €.
Verfassungsrecht: Vermögensteuer ist nicht verboten
Hinweis: Geschichte der Vermögensteuer in Deutschland
- 1893: Einführung der Vermögensteuer (Preußen, später Deutsches Reich)
- 1995: BVerfG-Beschluss: Einheitswerte verfassungswidrig (Ungleiche Bewertung von Immobilien vs. Geldvermögen)
- 1997: Erhebung eingestellt (nicht abgeschafft) (Kabinett Kohl — politische Entscheidung, kein Zwang)
- 2006: BVerfG gibt 'Halbteilungsgrundsatz' auf (Keine starre 50-%-Obergrenze für Gesamtbelastung)
- 2014: BVerfG: Erbschaftsteuer-Privilegien verfassungswidrig (Reform 2016 ließ Kernprivilegien bestehen)
- 2025: Grundsteuer-Reform in Kraft (Erstmals aktuelle Immobilienbewertungen — Grundlage für Vermögensteuer)
- seit 2022 anhängig: Erneute verfassungsrechtliche Prüfung der Erbschaftsteuer-Privilegien (Az. 1 BvR 804/22)
- Das BVerfG hat die Vermögensteuer NICHT für verfassungswidrig erklärt — nur die damalige Bewertungsmethode. Das Vermögensteuergesetz ist formal noch in Kraft. Für eine Wiedereinführung genügt ein einfaches Bundesgesetz (+ Bundesratszustimmung).
Die Vermögensteuer ist im Grundgesetz als Ländersteuer (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG) ausdrücklich vorgesehen. Die seit 2025 wirksame Grundsteuer-Reform schafft zudem eine deutlich aktuellere Immobilienbewertung als früher, was eine verfassungskonforme Ausgestaltung erleichtern kann.